Gerichtsurteil zur Aufzeichnung von Gesprächen: Günstige Behandlung in der Schiedsgerichtsbarkeit?

Das Berufungsgericht prüfte in seiner Entscheidung vom 31.10.2025 die Berufung eines Bürgers gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlichen Abfangens und Überwachens privater Kommunikation sowie wegen Offenlegung und Nutzung ihres Inhalts. Der Fall betraf die Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen den Parteien ohne Zustimmung einer Partei.
Den Tatsachen zufolge beantragte der Berufungskläger bei dem Berufungsbeklagten eine günstige Behandlung in der Schiedsgerichtsbarkeit für Jugend- und unterklassige Fußballmannschaften. Der Berufungsbeklagte war ein eingetragener Schiedsrichter, während der Berufungskläger Mitglied des KOP-Schiedsgerichtsausschusses war.
Das Berufungsgericht entschied, dass eine Verletzung der privaten Kommunikation vorliegt, wenn das Abfangen oder Überwachen ohne Wissen und Zustimmung der anderen Partei erfolgt, unabhängig davon, ob es von einem Dritten durchgeführt wird. Die Entscheidung betont, dass private Kommunikation geschützt ist, wenn der Gesprächspartner eine angemessene Erwartung hat, dass seine Kommunikation privat bleibt.
Die Anwaltskanzlei Christos M. Triantafyllidis D.E.P.E. gab die Entscheidung bekannt. Der Fall wurde von Anwalt Stelios Christodoulou bearbeitet.